Allgemeine Verkaufs-
und Lieferbedingungen
1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1 Unsere Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an; es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos erbringen.
1.2 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Kunden.
1.3 Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.
2. Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
2.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Angebote freibleibend.
2.2 Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.3 Sämtliche zwischen uns und dem Kunden bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarungen sind vollständig schriftlich niedergelegt.
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Modellen und sonstigen Unterlagen stehen uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte zu; diese Unterlagen sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das Fertigen von Abschriften bedarf ebenfalls unserer schriftlichen Einwilligung.
3. Preise - Zahlung - Aufrechnung
3.1 Unsere Preise verstehen sich stets zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten genannte Preise stets „ab Werk“.
3.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, wenn der Gegenanspruch des Kunden rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unbestritten ist; darüber hinaus besteht ein Zurückbehaltungsrecht nur, soweit die Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
4. Liefertermine – Verzug
4.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarungen ist für den Liefertermin unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Wir sind an den Liefertermin nicht gebunden, wenn der Kunde seinen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten (Zahlung von Abschlägen, Beibringung erforderlicher Unterlagen etc.) nicht rechtzeitig nachkommt. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
4.2 Der Liefertermin verschiebt sich beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse angemessen, soweit die Verzögerung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Verzögerung bei uns oder an anderen Stellen eintritt, wie z. B.
unvorhergesehene Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige Belieferung mit den zur Herstellung erforderlichen Materialien trotz ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Bestellung. Wir sind verpflichtet, dem Käufer Beginn und Ende derartiger Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Behinderung mehr als drei Monate an, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir unverzüglich erstatten.
4.3 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
4.4 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Geraten wir infolge leichter Fahrlässigkeit mit der Lieferung in Verzug, so ist unsere Haftung für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 20 % des Vertragspreises der verspäteten Lieferung beschränkt. Die Haftungsbegrenzung gilt
nicht, wenn der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Die Haftungsbegrenzung gilt ferner nicht im Falle der Verletzung des Körpers, des Lebens und der Gesundheit; die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
4.5 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Weitergehende gesetzliche Aufwendungsersatzansprüche oder Rechte bleiben unberührt. Wir sind darüber hinaus berechtigt, dem Kunden eine angemessene Annahmefrist zu setzen und nach deren
fruchtlosem Verstreichen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4.6 Sofern die Voraussetzungen von Ziffer 4.5 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen gelieferten Teilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Kaufsache zurückzunehmen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
5.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer solchen Klage zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5.3 Wird die gelieferte Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, vermengt oder verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Ware (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu der oder den anderen vermischten, vermengten oder verbundenen
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung, Vermengung oder Verbindung. Erfolgt die Vermischung, Vermengung oder Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wurde. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht gestellt ist oder Zahlungseinstellung nicht vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5.5 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt alleine uns.
6. Gefahrübergang
6.1 Lieferungen erfolgen stets „ab Werk“. Wir werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden die Ware auf dessen Kosten gegen versicherbare Risiken versichern.
6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Ware auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
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6.3 Transport- und alle sonstigen Kosten im Zusammenhang mit der Versendung trägt der
Kunde.
7. Gewährleistung
7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
7.2 Soweit die Vertragsware nicht neu hergestellt ist, wird diese verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung. Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen sowie Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder des Lebens und aufgrund schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht bleiben im Rahmen der Bestimmungen der Ziff. 8 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.
7.3 Wir haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, Abnutzung, Lagerung oder sonstige Handlungen des Käufers oder Dritter sowie durch Umwelteinflüsse auftreten.
7.4 Die gesetzlichen Ansprüche aus Sachmängelhaftung verjähren bei neu hergestellten Waren in einem Jahr ab Übergabe der Ware. Abweichend von Satz 1 verjähren Ersatzansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, nach den gesetzlichen Bestimmungen; dies gilt entsprechend für eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.5 Uns steht das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Neulieferung zu.
7.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden nicht von uns getragen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als der gewerblichen Niederlassung des Kunden verbracht worden ist. Dies gilt nicht, wenn das Verbringen dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch der Sache entspricht.
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8. Haftung
8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unsererseits beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung in den vorgenannten Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8.2 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Unberührt bleibt auch die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels sowie bei der Abgabe einer Beschaffenheitsgarantie.
8.3 Eine weitergehende Haftung aus Schadensersatz ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
8.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9. Gerichtsstand – Rechtswahl - Erfüllungsort
9.1 Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenen Streitigkeiten das für unseren Sitz zuständige Gericht ausschließlich zuständig; wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden auch an dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
9.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
9.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
9.4 Soweit einzelne Bestimmungen des Vertragsverhältnisses unwirksam sind, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Regelungen.
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Stand 07/2015
